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Warnblinker einschalten: wann ist es erlaubt, wann nicht?

Warnblinker
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Der Warnblinker trägt seinen Verwendungszweck bereits im Namen. Wollen Autofahrer andere warnen, schalten sie den Warnblinker ein. Dessen Benutzung ist, wie so oft im Verkehrsrecht, genauestens geregelt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt dies in den Paragrafen 15 und 16. Während das Einschalten der Warnblinkanlage in manchen Situationen auf Gefahren aufmerksam macht, sollte in anderen Szenarien lieber darauf verzichtet werden. So benutzen Sie den Warnblinker richtig!

Gefahr im Verzug: Wann der Warnblinker einzuschalten ist

Besonders auf Autobahnen sind eingeschaltete Warnblinkanlagen häufig zu beachten. Meistens dann, wenn auf das Ende eines Staus aufgefahren wird oder wenn wegen einer Panne auf dem Seitenstreifen gehalten werden muss. Das Symbol für den Warnblinker sieht dabei in allen Fahrzeugen gleich aus und ist meist prominent von der restlichen Steuerung platziert. Die beiden roten Dreiecke auf dem Knopf für die Warnblinkanlage ähnelt dabei dem Warndreieck, das bei einer Panne aufgestellt werden muss. Bleibt der Wagen unverhofft liegen, ist auch der Warnblinker Pflicht. So ist für andere Autofahrer leichter zu erkennen, dass sich das Fahrzeug nicht bewegt oder parkt und Betroffene sich möglicherweise am Fahrbahnrand aufhalten. Auch um nachkommenden Autofahrern das Stauende anzukündigen, darf der Warnblinker genutzt werden. Dies ist sogar ratsam, damit der nachfolgende Verkehr rechtzeitig seine Geschwindigkeit anpassen kann und um Auffahrunfällen vorzubeugen. Im Interesse der eigenen Sicherheit sowie mit Blick auf die Autoversicherung sollten Sie daher am Stauende vom Warnblinker Gebrauch machen. Bedingung für das Einschalten des Warnblinkers ist daher immer das Warnen vor möglichen Gefahren. Aus diesem Grund muss auch dann der Warnblinker aufleuchten, wenn das Kfz abgeschleppt wird (gilt für das abschleppende sowie abgeschleppte Fahrzeug!).

Keine Gefahr, kein Warnblinker: Ist diesen Situationen ist das Warnlicht tabu!

Besteht kein konkreter Anlass, den Warnblinker einzuschalten, sollten Sie dies auch nicht tun. Im normalen Straßenverkehr kann der ein oder andere Autofahrer jedoch geneigt sein, auf sein Fahrzeug aufmerksam zu machen, zum Beispiel beim Parken. Wer in zweiter Reihe parkt, blockiert für gewöhnlich den fließenden Verkehr und möchte in vorausschauender Manier andere Verkehrsteilnehmer mittels Warnblinklicht warnen. Ein solches Verhalten kann jedoch mit einem Bußgeld geahndet werden, ungeachtet davon, dass das Parken in zweiter Reihe ebenfalls nicht gestattet ist.

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