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Donnerstag, 09. September 2010

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24.01.2003 20:33
OLG: Online-Auktion für Händler unter Pseudonym

Oldenburg (ddp) - Ein Gewerbetreibender muss auf Internet-Auktionen nicht auf seinen Status als Händler hinweisen.

Ein Gewerbetreibender muss auf Internet-Auktionen nicht auf seinen Status als Händler hinweisen. Das hat das Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. (Az.: 1W06/03)

Ein Gebrauchtwagen-Händler aus dem Raum Osnabrück hatte seine Fahrzeuge auf einer Online-Auktion angeboten, ohne auf seine Eigenschaft als Gewerbetreibender hinzuweisen. Dagegen hatten Verbraucherschützer beim Landgericht Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Händler-Hinweis in Zeitungsanzeigen
Begründet wurde der Antrag mit der bisherigen Wettbewerbs-Rechtsprechung, wonach ein Händler bei Zeitungs-Annoncen auf sein Gewerbe hinweisen muss. So soll eine Irreführung des Interessenten vermieden werden.

Bereits das Landgericht hatte den Sachverhalt in erster Instanz für nicht vergleichbar gehalten und den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde lehnte jetzt auch das OLG ab.

Online-Auktion: Private und Händler gleich
Die Situation auf einer Internet-Auktion sei nicht mit Zeitschriftenangeboten vergleichbar, urteilten die Richter. Während in gedruckten Anzeigen durch bewusste Nichtveröffentlichung des Händler-Zusatzes der Eindruck eines Privat-Inserates entstehe, womit die Verbraucher einen geringeren Preis verbinden, würden diese Erwägungen auf Online-Auktionen keine Rolle spielen.

Dort müssten sowohl gewerbliche als auch und private Anbieter ihre Ware mit einem niedrigen Anfangspreis einstellen, um viele Bieter anzulocken und letztlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers finde deshalb nicht statt.




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